Deregulierung, aber richtig

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Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Bühnen-FK-V · V · BGBl. II Nr. 403/2003 · in Kraft seit 2003-10-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. CELEX 31989L0391 (ASchG-Rahmenrichtlinie Arbeitssicherheit) verlangt Qualifikationsnachweise für gefährliche Tätigkeiten; CELEX 32005L0036 (Berufsqualifikationen) regelt EU-weite Anerkennung. Leichtes Gold-Plating: Das formale Ermächtigungssystem für Ausbildungseinrichtungen mit jährlichen Meldepflichten (§ 7, § 8) geht über den EU-Mindeststandard hinaus — ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren würde genügen.

Begründung

Bühnentechnische Arbeiten in Theatern — Schnürbodenmechanik, Rigging, Flugwerke, Hochvoltbeleuchtung — sind ernsthaft gefährlich für Arbeitnehmer und Publikum. Die Pflicht, Fachkenntnisse nachzuweisen, ist verhältnismäßig und EU-rechtlich geboten. Das staatliche Genehmigungsverfahren für Ausbildungseinrichtungen erzeugt etwas mehr Bürokratie als nötig, macht die Verordnung aber nicht unverhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind. (3) Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen. (4) Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser

§ 2 — Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse ↗ RIS

Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse § 2. (1) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt als erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bestätigt wird. (2) Die Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 muss mindestens 144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Abs. 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in Abs. 3 bis 5 verbindlich vorgesehenen 132 Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung vorbehalten. Die Ausbildung muss auch

§ 8 — Ermächtigung ↗ RIS

Ermächtigung § 8. (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wenn (2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere (3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. (4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn (5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz