Beschaffungscontrolling-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 398/2003 · in Kraft seit 2003-10-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie die bundeseigene Beschaffungs-GmbH ein internes Controlling und Quartalsberichte an das Finanzministerium führt. Das ist reine staatliche Innenverwaltung und betrifft weder Bürger noch Unternehmen. Niemandes Freiheit wird eingeschränkt, der Staat ordnet nur seinen eigenen Einkauf. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele und Aufgaben ↗ RIS
Ziele und Aufgaben §1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß §2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien unterstützt. (2) Das Beschaffungscontrolling hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 5 — Entwicklung der Beschaffungsgruppen ↗ RIS
Entwicklung der Beschaffungsgruppen §5. (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern: (2) Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen: (3) Das Beschaffungsvolumen nach Abs.2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage). (4) Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.
§ 9 — Berichtswesen und Berichterstattung ↗ RIS
Berichtswesen und Berichterstattung §9. (1) Die BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß §5 Abs.1 Z1, 2 und 4 sowie §6 Z4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des §5 Abs.1 Z3, des §6 Z1 bis 3 und 5 sowie der §§7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem 4. Quartalsbericht über Angelegenheiten nach dem zweiten Satz dieses Absatzes bis 15.Februar des Folgejahres zu erstatten (Jahresbericht). (2) Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in TausendEuro anzuführen. Die Berichte haben, soweit dies aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung erforderlich ist, Aggregatsübersichten zu enthalten. (3) Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (§5 Abs.1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.I Nr.213/1986, in der Fassung BGBl.I Nr.98/2002) zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz