Deregulierung, aber richtig

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F&E-Statistik-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 396/2003 · in Kraft seit 2003-08-30

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung zwingt Unternehmen und Forschungsstellen, in einer Vollerhebung umfangreiche Daten zu Forschung und Entwicklung zu melden, mit Auskunftspflicht und Sanktionsdrohung. Reine Statistik dient keinem Schutz Dritter, sondern dem Informationsbedürfnis des Staates und belastet vor allem kleine Stellen. Der Meldeaufwand sollte deutlich verschlankt werden: Stichprobe statt Vollerhebung und stärkere Nutzung bereits vorhandener Verwaltungsdaten statt zusätzlicher Fragebögen.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 6 — Art der Erhebungen ↗ RIS

Art der Erhebungen § 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen. (2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben: (3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig. (4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.

§ 7 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000. (2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 9 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

§ 10 — Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten ↗ RIS

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten § 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz