Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Halbanschlussstelle „Siezenheim“ im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim
· V · BGBl. II Nr. 387/2003 · in Kraft seit 2003-08-30
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den genauen Verlauf der Halbanschlussstelle Siezenheim auf der A1 West Autobahn rechtlich verbindlich fest. Sie bildet die dauerhafte Grundlage für Planung, Nutzung und Eigentumsrechte im betroffenen Bereich. Eine Aufhebung würde Rechtsunsicherheit über die offizielle Streckenführung schaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Halbanschlussstelle „Siezenheim“ im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim StF: BGBl. II Nr. 387/2003 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.05.2026 20002895 NOR30003159
Art. 1 ↗ RIS
Die Halbanschlussstelle “Siezenheim” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen km 294,454 und km 294,851 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (“Siezenh-VO_EP02/175LP01A.dwg” im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des unter Zahl 315.501/16-III/6/02 protokollierten Einreichprojektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 315.501/2-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie in den Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim zur öffentlich
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