Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Lizum-Walchen

· V · BGBl. II Nr. 386/2003 · in Kraft seit 2003-10-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein aktiver Truppenübungsplatz ist eine genuine Gefahrenquelle für unbeteiligte Dritte. Die Verordnung schränkt den Zugang nur während militärischer Übungen ein (§ 2) und lässt zivile Nutzung ansonsten ausdrücklich zu. Das ist verhältnismäßig und fällt in den Kernbereich legitimer Landesverteidigung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Wattenberg, Schmirn, Tux und Navis. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen (2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz