Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
· V · BGBl. II Nr. 383/2003 · in Kraft seit 2003-08-22
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte die Verlagerung des Umsatzsteuerortes für Telekommunikations- und Rundfunkdienste und verweist auf eine UStG-Fassung von 2009. Die EU-Mehrwertsteuerreform von 2015 hat diese Materie mit dem MOSS/OSS-System grundlegend neu geordnet und EU-weit einheitliche Regelungen eingeführt. Soweit das UStG entsprechend angepasst wurde, hat diese Verordnung keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Als Telekommunikationsdienste gelten solche Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II Nr. 102/1997, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden. (3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2009 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz