Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
· V · BGBl. II Nr. 377/2003 · in Kraft seit 2003-08-15
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt das Sitzungsgeld für die Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde fest und sichert damit die Vergütung einer laufenden quasi-richterlichen Tätigkeit. Sie wurde zuletzt 2026 angepasst und ist aktiv in Kraft. Eine klare Vergütungsregel für diese Funktion ist sachlich gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit des Beschwerdewesens im Studienförderungsrecht zu gewährleisten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde StF: BGBl. II Nr. 377/2003 BGBl. II Nr. 40/2026 Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3, BGBl. Nr. 305/1992 03.03.2026 20002888 NOR30003152
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 15 € pro entschiedener Vorstellung. 03.03.2026 20002888 NOR40276470
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz