Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 372/2003 · in Kraft seit 2003-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft einen staatlich geregelten Lehrberuf Fitnessbetreuung mit detailliertem Prüfungsschema. Für die Betreuung in einem Fitnessstudio braucht es keinen vom Staat festgezurrten Ausbildungs- und Prüfungsablauf bis auf die Minute; der Markt und freiwillige Zertifikate regeln das gut. Eine solche Reglementierung droht eher, Anbieter mit dem passenden Abschluss zu bevorzugen, als Kunden zu schützen. Die kleinteiligen Prüfungsvorgaben sollten gestrichen werden; ein freiwilliger Qualifikationsrahmen genügt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Fitnessbetreuung § 1. (1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fitnessbetreuer/Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.
§ 8 ↗ RIS
Angewandte Mathematik § 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
§ 9 ↗ RIS
Fachkunde § 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz