Deregulierung, aber richtig

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Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 87/2003 · in Kraft seit 2002-01-01

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz loeste die Errichtungsgesellschaft des Marchfeldkanals auf und legte Bundeszuwendungen sowie Beitragspflichten fuer Betrieb und Erhaltung fest. Der Aufloesungs- und Uebertragungsakt ist erledigt und die Bauzuschuesse von 2002/2003 sind ausgelaufen. Verbleibende laufende Bundeszuwendungen und Zwangsbeitraege fuer Anrainer sollten ueberprueft und die erledigten Teile bereinigt werden; eine dauerhafte gesetzliche Bundesfinanzierung eines einzelnen regionalen Kanalsystems ist nicht zwingend.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal ↗ RIS

Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal § 1. (1) Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgelöst. (2) Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen. (3) Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens diese

§ 3 — Bundesbeitrag Marchfeldkanal ↗ RIS

Bundesbeitrag Marchfeldkanal § 3. (1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft. (2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785 000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten. (3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt aufgebracht werden: 06.09.2017 20002880 NOR40044497

§ 4 — Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems ↗ RIS

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems § 4. (1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig. (2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von: (3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere. (4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen. 06

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz