Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 94/2003 · in Kraft seit 2003-09-11
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Protokoll von Cartagena regelt die biologische Sicherheit beim grenzüberschreitenden Umgang mit lebenden veränderten Organismen. Der Umwelt- und Gesundheitsschutzzweck ist legitim und international koordiniert.
Kategorien
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