Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 94/2003 · in Kraft seit 2003-09-11

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll von Cartagena regelt die biologische Sicherheit beim grenzüberschreitenden Umgang mit lebenden veränderten Organismen. Der Umwelt- und Gesundheitsschutzzweck ist legitim und international koordiniert.

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