Deregulierung, aber richtig

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Internationales Steuervergütungsgesetz

IStVG · BG · BGBl. I Nr. 71/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021 · in Kraft seit 2021-03-26

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt die Rueckverguetung von Umsatz-, Strom- und Erdgasabgabe an Botschaften, Konsulate und internationale Organisationen. Solche Steuerbefreiungen ergeben sich aus voelkerrechtlichen Verpflichtungen (diplomatische Vorrechte) und sind damit eine gebundene, legitime Staatsaufgabe. Das Gesetz schafft hier nur ein klares Verfahren und kann bestehen bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Umsatzsteuer ↗ RIS

Umsatzsteuer § 1. (1) Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten: (1a) Ist aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen durch Bundesgesetz oder Verordnung eine Steuervergütung erforderlich, kommt dieses Bundesgesetz sinngemäß zur Anwendung, insoweit das Verfahren dazu nicht geregelt ist. Internationale Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, werden dabei ausländischen Vertretungsbehörden gleichgestellt. (2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben. (3) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt. Liegt diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung verei

§ 6 — Elektrizitäts- und Erdgasabgabe ↗ RIS

Elektrizitäts- und Erdgasabgabe § 6. (1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe. (2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe: 25.03.2021 20002874 NOR40231589

§ 10 — Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung ↗ RIS

Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung § 10. Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO. 22.01.2021 20002874 NOR40230812

KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz