Kohleabgabegesetz
· BG · BGBl. I Nr. 71/2003 · in Kraft seit 2003-08-21
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erhebt eine Abgabe auf Kohle (0,05 Euro je kg). Das ist eine reine Steuer zur Einnahmenerzielung, die laufend gilt und zuletzt 2023 angepasst wurde. Die Steuerhöhe ist eine politische Entscheidung; aus Freiheitssicht gibt es keinen Grund, die Steuer als solche zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet ↗ RIS
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet § 1. (1) Der Kohleabgabe unterliegen (2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann. (3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
§ 5 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ↗ RIS
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 5. (1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist (2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.
§ 6 — Erhebung der Abgabe ↗ RIS
Erhebung der Abgabe § 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge an Kohle selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten. (2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen der selbst berechneten bzw. entrichteten Beträge von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. (3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit. (4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangen
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz