Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
· BG · BGBl. I Nr. 71/2003 · in Kraft seit 2003-08-21
65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Übertragung von Pensionsansprüchen bei Wechsel in den Dienst des Fürstentums Liechtenstein – technische Koordinierung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke 29.12.2022 20002868 NOR40249225
§ 2 — Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag ↗ RIS
Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag § 2. (1) Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten. (2) Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung schriftlich angenommen hat. (3) Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. 29.12.2022 20002868 NOR40249226
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 10 §§ im Datensatz