Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

· BG · BGBl. I Nr. 71/2003 · in Kraft seit 2003-08-21

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die Übertragung von Pensionsansprüchen bei Wechsel in den Dienst des Fürstentums Liechtenstein – technische Koordinierung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke 29.12.2022 20002868 NOR40249225

§ 2 — Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag ↗ RIS

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag § 2. (1) Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten. (2) Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung schriftlich angenommen hat. (3) Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. 29.12.2022 20002868 NOR40249226

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 10 §§ im Datensatz