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Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

· V · BGBl. II Nr. 361/2003 · in Kraft seit 2003-08-13

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verpflichtete die Sicherheitsbehörden, im August 2003 innerhalb eines Monats erkennungsdienstliche Daten zu löschen, die im Zusammenhang mit dem bereits aufgehobenen § 209 StGB erhoben worden waren. Diese einmalige Löschungspflicht ist seit mehr als zwanzig Jahren vollständig erfüllt; die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen BGBl. II Nr. 361/2003 13.08.2003 Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen StF: BGBl. II Nr. 361/2003 Auf Grund des § 73 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet:

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB” zu löschen. (2) Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.

§ 2 — Verständigung ↗ RIS

Verständigung § 2. Eine gesonderte Verständigung der Betroffenen von der erfolgten Löschung gemäß § 73 Abs. 3, zweiter Satz SPG hat nicht zu erfolgen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz