Deregulierung, aber richtig

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Bundesstraßenplanungsgebiet im Bereich Deutsch-Wagram, Gerasdorf bei Wien, Pillichsdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Großebersdorf

· V · BGBl. II Nr. 354/2003 · in Kraft seit 2003-08-07

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärt ein Gebiet im Bereich der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße zum Planungsgebiet, um den Straßenbau zu sichern. Mehr als zwanzig Jahre nach ihrer Erlassung ist dieses Planungsgebiet entweder durch den inzwischen erfolgten Straßenbau erledigt oder durch neuere Planungs- und Umweltverfahren der Folgezeit überholt und ersetzt worden. Die Verordnung entfaltet keine aktuelle Schutzwirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesstraßenplanungsgebiet im Bereich Deutsch-Wagram, Gerasdorf bei Wien, Pillichsdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Großebersdorf BGBl. II Nr. 354/2003 07.08.2003 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Deutsch-Wagram, Gerasdorf bei Wien, Pillichsdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Großebersdorf StF: BGBl. II Nr. 354/2003 Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 (BStG 1971), wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz