Erstellung von Verbraucherpreisindizes
· V · BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2025 · in Kraft seit 2025-10-11
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beauftragt die Statistik Austria mit der Erstellung der Verbraucherpreisindizes, zu denen Österreich nach EU-Recht verpflichtet ist. Ein einheitlicher Inflationsindex ist ein echtes öffentliches Gut und belastet einzelne Bürger kaum. Die Regelung ist sinnvoll und sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes StF: BGBl. II Nr. 351/2003 BGBl. II Nr. 59/2006 BGBl. II Nr. 259/2007 BGBl. II Nr. 468/2010 BGBl. II Nr. 457/2015 BGBl. II Nr. 240/2019 BGBl. II Nr. 84/2024 BGBl. II Nr. 213/2025 Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3 13.10.2025 20002846 NOR40272105
§ 1 — Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 25.03.2024 20002846 NOR40260986
§ 2 — Periodizität, Erhebungszeitraum ↗ RIS
Periodizität, Erhebungszeitraum § 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den (2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den (3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten. (4) Die Erhebungen der Umsatzanteile 20.08.2019 20002846 NOR40217103
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz