Deregulierung, aber richtig

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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

· BG · RGBl. Nr. 227/1859 · in Kraft seit 1860-05-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das sind Reste der kaiserlichen Gewerbeordnung von 1859 über das Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und ihrem Hilfspersonal. Sie sprechen von Treue und Folgsamkeit der Arbeiter, Arbeiterverzeichnissen, Konventionalstrafen und Lohnzahlungsverboten – alles längst durch modernes Arbeitsrecht (ABGB, Angestellten- und Arbeitsverfassungsrecht) ersetzt. Die Bestimmungen haben kaum noch eigenständige Wirkung und wirken aus der Zeit gefallen. Diese überholten Paragraphen können ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 72 — VI. Hauptstück. ↗ RIS

VI. Hauptstück. Gewerbliches Hilfspersonale. 1. Allgemeine Bestimmungen. §. 72. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft. Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit. In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.

§ 73 — §. 73. ↗ RIS

§. 73. Hilfsarbeiter. Unter Hilfsarbeitern werden in diesem Gesetze alle Arbeitspersonen, welche bei Gewerbsunternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes verstanden, und zwar: Zu den Hilfsarbeitern gehören auch die Arbeitspersonen, welche bei solchen Gewerbsunternehmungen regelmäßig beschäftigt sind, die von den im Artikel V des Einführungsgesetzes zur Gewerbeordnung aufgeführten physischen oder moralischen Personen neben den der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Beschäftigungen oder Unternehmungen dieser Personen betrieben werden. Die für höhere Dienstleistungen in der Regel mit Jahres- oder Monatsgehalt angestellten Individuen, wie: Werkführer, Mechaniker, Factoren, Buchhalter, Cassiere, Expedienten, Zeichner, Chemiker und dergl. werden unter Hilfsarbeitern nicht begriffen.

§ 76 — §. 76. ↗ RIS

§. 76. Pflichten der Hilfsarbeiter. Die Hilfsarbeiter sind verpflichtet dem Gewerbsinhaber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu betragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, die ihnen anvertrauten gewerblichen Verrichtungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen die übrigen Hilfsarbeiter und Hausgenossen verträglich zu benehmen und die Lehrlinge, sowie die unter der Aufsicht der Hilfsarbeiter arbeitenden Kinder gut zu behandeln. Zur Leistung von häuslichen Arbeiten, insofern diese nicht zum Gewerbsbetriebe gehören, sind die Hilfsarbeiter vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet.

§ 78 — §. 78. ↗ RIS

§. 78. Lohnzahlungen. Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hilfsarbeiter in barem Gelde auszuzahlen. Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial, Benützung von Grundstücken, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Erzeugnissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangener Vereinbarung zuwenden. Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen Beköstigung auf Rechnung des Lohnes kann zwischen dem Gewerbsinhaber und dem Hilfsarbeiter vereinbart werden, sofern sie zu einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preise erfolgt. Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hilfsarbeiter Gegenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufstätten beziehen müssen. Gewerbsinhaber dürfen den Arbeitern andere als die obbezeichneten Gegenstände oder Waaren und insbesondere geistige Getränke auf Rechnung des Lohnes nicht creditiren. Die Auszahlung der Löhne in den Wirthshäusern und Schanklocalitäten ist untersagt.

§ 82 — §. 82. ↗ RIS

§. 82. Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er: Gewerbeinhaber, Irrtum, Geschäftsgeheimnis, Abschluss 08.05.2024 20002842 NOR40042593

§ 88 — §. 88. ↗ RIS

§. 88. Arbeiterverzeichnisse. In jeder Gewerbsunternehmung ist über alle Hilfsarbeiter ein Verzeichnis in Buchform mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters, der Heimatsgemeinde, der Gemeinde, welche die Ausweiskarte ausgestellt hat, des Eintrittes in die Gewerbsunternehmung, des Namens des Gewerbsinhabers, bei dem der Hilfsarbeiter zuletzt in Arbeit stand, der Verwendungsart im Gewerbe, der Krankencasse, welcher der Hilfsarbeiter angehört, und des Austrittes aus der Gewerbsunternehmung, zu führen und den behördlichen Organen auf jedesmaliges Verlangen vorzuweisen. Die polizeilichen Meldungsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

§ 90 — §. 90. ↗ RIS

§. 90. Conventional-Geldstrafen. Die Conventional-Geldstrafen, welchen die Hilfsarbeiter bei Uebertretungen der Arbeitsordnung unterworfen wurden, sowie deren Verwendung, sind in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht, und dessen Vorlage an die Gewerbsbehörde zu erfolgen hat, wenn sich ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Conventional-Geldstrafe für beschwert erachtet.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 19 §§ im Datensatz