IFI-Beitragsgesetz 2003
· BG · BGBl. I Nr. 47/2003 · in Kraft seit 2003-07-26
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das IFI-Beitragsgesetz 2003 ermächtigte den Bund zu konkreten Einmalzahlungen an internationale Finanzinstitutionen in festgelegten Eurobeträgen für bestimmte Wiederauffüllungsrunden. Diese Zahlungen wurden längst geleistet. Laufende Beiträge zu CGIAR werden über das jährliche Bundesfinanzgesetz abgewickelt, nicht über dieses Gesetz. Das Gesetz ist vollständig erledigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit den folgenden Beträgen: 112 190 000 EUR; 33 448 249 EUR; 24 380 000 EUR; 7 831 044 EUR.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz