Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
· BG · BGBl. I Nr. 46/2003 · in Kraft seit 2003-07-26
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz hat den Finanzminister einmalig zur bestmöglichen Veräußerung der Bundeswohnbaugesellschaften (BUWOG u.a.) ermächtigt. Diese Privatisierung ist abgeschlossen; die Gesellschaften gehören dem Bund nicht mehr. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften ↗ RIS
Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften § 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz