Deregulierung, aber richtig

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Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

MFTGV · V · BGBl. II Nr. 343/2003 · in Kraft seit 2003-07-26

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Medizinproduktegesetz setzt EU-Medizinprodukte-Richtlinien um. Die Verschreibungspflicht für Magnetfeldtherapiegeräte zur Heimanwendung ist jedoch österreichisches Gold-Plating; die EU verlangt dies für diese Geräteklasse nicht.

Begründung

Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung haben kein nachgewiesenes Schadenspotenzial für Dritte; mündige Erwachsene werden lediglich daran gehindert, ein Gerät ohne Arztbesuch zu kaufen. Das ist reine Bevormundung. Die ärztliche Verschreibungspflicht (§ 2) und die dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Abgeber (§ 4) schützen niemanden vor echtem Schaden und sollten ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Bevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. „Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung“ sind Medizinprodukte, deren medizinische Zweckbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes durch die Einwirkung von Magnetfeldern auf den menschlichen Körper erreicht werden soll und die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können. 11.09.2017 20002826 NOR40042405

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung an Laien dürfen nur auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben werden. 11.09.2017 20002826 NOR40042406

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat die ärztliche Verschreibung drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten. Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat weiters bei der Übergabe eines Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung an den Laien diesem nachweislich die Gebrauchsanweisung des Gerätes (§ 9 Abs. 3 Medizinproduktegesetz) mit Angabe der konkreten Anwendungshinweise und Leistungsdaten gemäß Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG, insbesondere Indikationen und Kontraindikationen, Warnhinweise, genaue Gerätebeschreibung und technischen Daten, zu übergeben. Der Nachweis dieser Übergabe ist gleichfalls drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten. 11.09.2017 20002826 NOR40042408

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz