Öffnungszeitengesetz 2003
· BG · BGBl. I Nr. 48/2003 · in Kraft seit 2003-08-01
50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Öffnungszeitengesetz 2003 schreibt vor, wann Geschäfte öffnen dürfen (§ 4 an Werktagen, § 5 an Wochenenden und Feiertagen). Es schützt keinen Dritten vor Schaden – der Schutz der Angestellten ist bereits im allgemeinen Arbeitszeit- und Arbeitsruherecht geregelt. Faktisch hält es Wettbewerber klein und bevormundet Händler wie Kunden. Wann ein Geschäft öffnet, sollten die Unternehmer selbst entscheiden. Das Gesetz kann ersatzlos weg.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen ↗ RIS
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen § 4. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden. (2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft. (3) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
§ 5 — Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage ↗ RIS
Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage § 5. (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden. (2) Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören. (3) Durch eine Verordnung nach Abs. 2 kann auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von ju
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz