Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents
· BG · BGBl. I Nr. 39/2003 · in Kraft seit 2003-07-12
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Österreich-Konvent, für den dieses Gesetz ein Büro und Mittel für 2003 und 2004 bereitstellte, hat seine Arbeiten längst abgeschlossen und existiert nicht mehr. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr. Es kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Österreich-Konvents wird bei der Parlamentsdirektion ein Büro eingerichtet, das unter der Leitung des Präsidenten des Konvents steht. (2) Der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, für die Zurverfügungstellung von Büroräumlichkeiten und Tagungsräumen sowie für die erforderliche Infrastruktur für die Arbeiten des Konvents zu sorgen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für die Kosten der Arbeit des Konvents sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 und im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz