Deregulierung, aber richtig

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Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

· V · BGBl. III Nr. 70/2003 · in Kraft seit 2003-06-25

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 2003 ordnet an, dass ein EU-Ratsbeschluss von 1996 über einen Rückkehrausweis in mehreren Sprachen beim Außenministerium zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Der Ratsbeschluss von 1996 ist durch späteres EU-Recht zur Freizügigkeit und zu Reisedokumenten längst überholt. Die physische Hinterlegung beim Ministerium als Bekanntmachungsform ist ein vollständig veraltetes Instrument ohne aktuellen Nutzen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Ausarbeitung eines Rückkehrausweises BGBl. III Nr. 70/2003 25.06.2003 Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises StF: BGBl. III Nr. 70/2003

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (BGBl. III Nr. 69/2003) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz