Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 306/2003 · in Kraft seit 2003-06-28
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Lehre zum Orthopaedietechniker mit staatlich vorgegebenem Berufsbild, Schwerpunkten und genau getakteten Pruefungen. Ein einheitlicher Rahmen fuer den Lehrabschluss ist verstaendlich, doch die genaue staatliche Vorgabe von Pruefungsdauer und Pruefungsinhalten ist unnoetig detailliert. Diese Kleinteiligkeit sollte flexibleren Standards der Praxis weichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel ____________________________________________________________________ 2. Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 4. Gebräuchliche Fachtermini lesen und anw
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung besteht aus dem Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten, sowie den Bauteilen (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (4) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann. (5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 8 ↗ RIS
Grundlagen der Orthopädietechnik § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Angewandte Mathematik § 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz