Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
· V · BGBl. II Nr. 308/2003 · in Kraft seit 2003-06-28
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge ist durch EU-Recht vorgeschrieben und kann inhaltlich nicht abgeschafft werden. Die Verordnung schreibt jedoch die Meldung nach 'amtlichem Vordruck' vor — also auf Papiervordruck — obwohl digitale Übermittlung heute Standard ist. Diese veraltete Formvorschrift sollte durch eine moderne, digitale Meldepflicht ersetzt werden, um den Aufwand für Fahrzeughändler zu verringern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden. (2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz