Deregulierung, aber richtig

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Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

· V · BGBl. II Nr. 308/2003 · in Kraft seit 2003-06-28

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-MwSt-Richtlinie 2006/112/EG, Art. 262 und Art. 35: Pflicht zur Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Meldepflicht als solche ist EU-vorgegeben; die Bindung an einen 'amtlichen Vordruck' (Papiermeldung) ist österreichisches Gold-Plating, da die Richtlinie nur eine Meldepflicht, nicht deren genaue Form vorschreibt.

Begründung

Die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge ist durch EU-Recht vorgeschrieben und kann inhaltlich nicht abgeschafft werden. Die Verordnung schreibt jedoch die Meldung nach 'amtlichem Vordruck' vor — also auf Papiervordruck — obwohl digitale Übermittlung heute Standard ist. Diese veraltete Formvorschrift sollte durch eine moderne, digitale Meldepflicht ersetzt werden, um den Aufwand für Fahrzeughändler zu verringern.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden. (2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz