Deregulierung, aber richtig

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Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos

· K · BGBl. II Nr. 302/2003 · in Kraft seit 2003-06-28

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt dauerhaft fest, dass bestimmte marokkanische Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte vom österreichischen Markenschutz ausgeschlossen sind. Damit wird verhindert, dass Dritte diese staatlichen Zeichen Marokkos für eigene Marken missbrauchen. Die Regelung hat laufenden Rechtsbestand, ist knapp gefasst und schützt klar definierte Rechte eines anderen Staates ohne freiheitsbeschränkende Wirkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos BGBl. II Nr. 302/2003 28.06.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen StF: BGBl. II Nr. 302/2003

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz