Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2024 · in Kraft seit 2024-03-26
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnet Erhebungen zur Tourismusnachfrage an, die unmittelbar von einer EU-Verordnung verlangt werden; die Teilnahme ist freiwillig, die Belastung der Bürger also gering. Über die EU-Vorgabe hinaus wurde eine eigene Erhebung zur 'Tourismusakzeptanz der Bevölkerung' samt mehrjährigem Kostenersatz hinzugefügt, die nicht europarechtlich geboten ist. Dieser nationale Zusatz lässt sich streichen, der EU-pflichtige Kern bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik § 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen. 26.03.2024 20002770 NOR40261072
§ 7 — Auskunftserteilung ↗ RIS
Auskunftserteilung § 7. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis. 26.03.2024 20002770 NOR40041954
§ 9 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 9. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe: 26.03.2024 20002770 NOR40261076
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz