Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Umgliederung einer Kirchengemeinde in Superintendenz
· K · BGBl. II Nr. 296/2003 · in Kraft seit 2003-06-25
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 2003 hat einen einmaligen Vorgang festgehalten: die Rechtspersönlichkeit bestimmter evangelischer Kirchengemeinden und eine Umgliederung einer Kirchengemeinde in eine andere Superintendenz. Dieser Vorgang ist vollständig abgeschlossen; die Kundmachung hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr. Sie dient heute nur noch als historisches Dokument und kann aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Umgliederung einer Kirchengemeinde in Superintendenz BGBl. II Nr. 296/2003 25.06.2003 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche, der Umpfarrung einiger Ortsgemeinden sowie der Umgliederung einer Kirchengemeinde in eine andere Superintendenz StF: BGBl. II Nr. 296/2003 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Umgliederung einer Kirchengemeinde in Superintendenz BGBl. II Nr. 296/2003 Art. 1 25.06.2003
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz