Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 294/2003 · in Kraft seit 2003-06-25
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bezieht Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung Niederösterreich in die freiwillige Zusatzversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Dies erweitert den Unfallschutz für ehrenamtliche Retter, die sich bei ihrer Tätigkeit verletzen können – ein enger, aber legitimer sozialpolitischer Zweck. Die Regelung schränkt niemanden in seiner Freiheit ein und ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung BGBl. II Nr. 294/2003 25.06.2003 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung StF: BGBl. II Nr. 294/2003 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung des Landesverbandes Niederösterreich einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz