Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 294/2003 · in Kraft seit 2003-06-25

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bezieht Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung Niederösterreich in die freiwillige Zusatzversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Dies erweitert den Unfallschutz für ehrenamtliche Retter, die sich bei ihrer Tätigkeit verletzen können – ein enger, aber legitimer sozialpolitischer Zweck. Die Regelung schränkt niemanden in seiner Freiheit ein und ist verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung BGBl. II Nr. 294/2003 25.06.2003 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung StF: BGBl. II Nr. 294/2003 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung des Landesverbandes Niederösterreich einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz