Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
URAV · V · BGBl. II Nr. 292/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2023 · in Kraft seit 2023-07-06
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt nur vor, wie öffentliche Universitäten ihren Jahresabschluss gliedern und prüfen lassen. Sie betrifft ausschließlich staatlich finanzierte Einrichtungen, nicht private Bürger oder Unternehmen, und sorgt dafür, dass die Verwendung von Steuergeld nachvollziehbar bleibt. Sie schränkt keine individuelle Freiheit ein, deshalb gibt es keinen Grund zur Abschaffung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert. (2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen. (3) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. (4) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. 06.07.2023 20002762 NOR40179575
§ 14 — Prüfung des Rechnungsabschlusses ↗ RIS
Prüfung des Rechnungsabschlusses § 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 269 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften. (2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. 06.07.2023 20002762 NOR40179572
§ 15 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 15. Der im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 Z 3 UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen. Anschaffungskosten 06.07.2023 20002762 NOR40122644
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz