Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
AEV Explosivstoffe · V · BGBl. II Nr. 270/2003 · in Kraft seit 2004-05-27
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abwasser aus der Sprengstoffproduktion enthält hochgiftige Stoffe wie Nitrite, Phenole und Schwermetalle, die bei Einleitung in Gewässer Menschen und Ökosysteme schwer schädigen können. Der Schutz der Wasserqualität ist ein legitimer Staatszweck, der echte Drittgefährdungen abwehrt. EU-Recht verpflichtet Österreich zur Festlegung dieser Grenzwerte. Die Verordnung ist sachgerecht und verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität a) 2.1 Algentoxizität GA 8 b) 2.2 Bakterientoxizität 4 b) GL 2.3 Daphnientoxizität 4 b) GD 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 b) 3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 150 mg/l c) 4. pH-Wert 6,5-9,0 6,5-10,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Parameter ber. als Al Nr. 3 begrenzt 6. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 7. Chrom VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cr 8. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg d) d) 9. Ammonium 10 mg/l e) ber. als N 10. Gesamter geb. 40 mg/l - Stickstoff TNb 1,5 kg/t ber. als N g) f) 11. Nitrit 1,5 mg/l 10 mg/l ber. als N 0,015 kg/t h) 12. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l - ber. als P 0,010 kg/t i) 13. Sulfat - e) ber. als SO4 14. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO3 A 3 Organische Parameter 15. Gesamter org. geb. 30 mg/l - Kohlenstoff TOC 0,3 kg/t ber. als C j) 16. Chemischer 90 mg/l - Sauerstoffbedarf CSB 1,0 kg/t ber. als O2 k) 17. Biochemischer 25 mg/l - Sauerstoffbedarf 0,3 kg/t BSB5 ber. als O2 l) 18. Adsorbierbare org. 0,5 m
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reini
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TNb (Nr. 10), Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 21). 11.11.2025 20002748 NOR40214759
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro Tag). 11.11.2025 20002748 NOR40041375
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 11.11.2025 20002748 NOR40214760
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz