Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien

AEV Anorganische Chemikalien · V · BGBl. II Nr. 273/2003 · in Kraft seit 2004-05-27

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Abwässer aus der Herstellung anorganischer Chemikalien enthalten gefährliche Stoffe wie Chrom-VI, Cadmium, Quecksilber und Cyanide, deren unkontrollierte Einleitung in Gewässer erhebliche Drittschäden verursacht. Emissionsgrenzwerte sind ein verhältnismäßiges Mittel gegen externe Schäden mit langer Persistenz. Die Verordnung setzt EU-Wasserrecht und die Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) um.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von (8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Barium (Nr. 8), Blei (Nr. 9), Cadmium (Nr. 10), Chrom – Gesamt (Nr. 11), Chrom-VI (Nr. 12), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 15), Molybdän (Nr. 16), Nickel (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Strontium (Nr. 19), Vanadium (Nr. 20), Wolfram (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 28), Cyanid-Gesamt (Nr. 29), Nitrit (Nr. 31), Sulfid (Nr. 34), AOX (Nr. 38), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 39) und BTXE (Nr. 40). 07.11.2025 20002745 NOR40265790

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