Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien
AEV Organische Chemikalien · V · BGBl. II Nr. 272/2003 · in Kraft seit 2004-05-27
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abwässer aus der Herstellung organischer Chemikalien enthalten hochgiftige Substanzen wie Cadmium, Quecksilber, Cyanide, AOX und toxische organische Verbindungen, die bei unkontrollierter Einleitung Gewässer und Wassernutzer dauerhaft schädigen. Emissionsgrenzwerte sind für solche Drittschäden die verhältnismäßige Antwort. Die Verordnung setzt EU-Recht um und enthält kein erkennbares Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (7) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von (9) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für A
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Cobalt (Nr. 11), Kupfer (Nr. 13), Molybdän (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber (Nr. 17), Vanadium (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Gesamt – Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX (Nr. 36), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 38), POX (Nr. 39), Phenolindex (Nr. 40) und BTXE (Nr. 42). 11.11.2025 20002743 NOR40214999
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz