Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas
AEV Verbrennungsgas · V · BGBl. II Nr. 271/2003 · in Kraft seit 2002-12-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Grenzwerte für Abwasser fest, das bei der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, etwa aus Müllverbrennung und Großfeuerungsanlagen. Sie schützt Gewässer und Menschen vor Schwermetallen, Dioxinen und ähnlich gefährlichen Stoffen. Das ist echter Drittschutz und großteils durch EU-Recht zwingend vorgegeben; ein nennenswertes nationales Draufsatteln über die EU-Vorgaben hinaus ist im Text nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Abs. 3 unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane. 07.11.2025 20002742 NOR40272492
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt. (2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 07.11.2025 20002742 NOR40272496
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