Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen
AEV Fahrzeugtechnik · V · BGBl. II Nr. 265/2003 · in Kraft seit 2004-05-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abwasser aus Werkstätten und Tankstellen enthält Öl, Schwermetalle und Lösungsmittel, die bei unkontrollierter Einleitung Gewässer nachhaltig schädigen. Diese Emissionsgrenzwerte schützen die Allgemeinheit vor echten Umweltschäden, die Dritte direkt treffen. EU-Recht schreibt Grenzwerte für diese Schadstoffe vor, sodass Österreich keine Abschaffungsoption hat. Die Verordnung ist technisch aktuell gehalten und wirkt nicht unverhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen Anforderungen an an Einleitungen in Einleitungen eine öffentliche in ein Kanalisation Fließgewässer A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 a) 2.2 Fischeitoxizität GF,Ei 2 a) b) 3. Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l 10 ml/l c) d) 4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb e) 6. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd f), g) 7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr e) 8. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cr f), g) 9. Eisen 2,0 mg/l durch Par. Nr. 3 ber. als Fe Stoffe begrenzt e) 10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu e) 11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni e) 12. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg f), g) 13. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn e) 14. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als N e) 15. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l – ber. als P 16. Sulfat - h) ber. als SO4 A 3 Organische Parameter 17. Gesamter org. geb. 35 mg/l – Kohlenstoff TOC ber. als C 18. Chemischer 100 mg/l – Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 19. Biochemischer 25 mg/l – Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2 20. Adsorbierbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Hal
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden: (2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und POX (Nr. 23). 11.11.2025 20002740 NOR40214764
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. 11.11.2025 20002740 NOR40041315
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn (5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz