Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

AEV Holzwerkstoffe · V · BGBl. II Nr. 264/2003 · in Kraft seit 2004-05-28

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Holzwerkstoffindustrie erzeugt stark organisch belastetes Prozessabwasser mit Ammonium, Phenol und biologisch schwer abbaubaren Verbindungen, das ohne Grenzwerte Fließgewässer dauerhaft schädigt. Die Verordnung setzt IED-Vorgaben (2010/75/EU) um und legt produktionsspezifische Frachten fest, die den technischen Gegebenheiten der Branche gerecht werden. Zuletzt 2019 aktualisiert; keine überschießenden nationalen Anforderungen erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Bindemittel, Nassverfahren, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Wasserverlust, Waschvorgang, Rohstoff, Arbeitsstoff, Mischbecken, Abwassermengenspitze, Dämpfungsverfahren, Abluftreinigung, Holzlage

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. 11.11.2025 20002739 NOR40219180

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 20002739 NOR40219185

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz