Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse · V · BGBl. II Nr. 267/2003 · in Kraft seit 2004-05-27
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gewerbliche Wäschereien und Chemischreinigungen setzen Schwermetalle, chlororganische Verbindungen (AOX, POX) und andere Schadstoffe frei, die ohne Grenzwerte dauerhaft in Fließgewässer gelangen würden. Diese Verordnung verhindert, dass Betreiber Reinigungskosten auf die Wassernutzer der Allgemeinheit abwälzen. Die Emissionsgrenzwerte entsprechen dem EU-Wasserrahmenrecht und sind verhältnismäßig. Keine national überschießenden Anforderungen erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten. (3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten. (4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von (6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft u
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11), Zink (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 21) und POX (Nr. 22). 13.11.2025 20002738 NOR40215073
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz