Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger · V · BGBl. II Nr. 266/2003 · in Kraft seit 2004-05-28

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Einleitung von Schwermetallen, Chlorverbindungen und toxischen Substanzen aus Kühlsystemen in Gewässer schadet Dritten dauerhaft und objektiv. Emissionsgrenzwerte für Industrieabwässer sind ein klassischer Fall verhältnismäßiger Außenschutzregulierung. Die Verordnung setzt mehrere EU-Wasserrechtsrichtlinien um und wurde zuletzt 2021 aktualisiert.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden: (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden: (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschloss

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22). 11.11.2025 20002737 NOR40214982

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz