Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 261/2003 · in Kraft seit 2003-05-28
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung für den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau. Ein einheitlicher Ausbildungsrahmen ist für ein Gewerbe, das mit Trinkwasser zu tun hat, durchaus sinnvoll. Überzogen ist die staatliche Mikrosteuerung der Prüfung mit minutengenauen Zeitvorgaben. Diese Detailregeln sollten gestrichen werden; der Qualifikationsrahmen kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 ↗ RIS
Praktischer Teil der Lehrabschlussprüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der "Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 8 ↗ RIS
Angewandte Mathematik § 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachzeichnen" hat die Anfertigung einer Werkzeichnung wie Ausbauplan und Verlegeplan, Lageplan uä. nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz