VfGH-Ausspruch, dass ein Ausdruck im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 27/2003 · in Kraft seit 2003-05-28
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung veröffentlicht einen Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2003, dass ein Ausdruck im Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war, und stellt fest, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch hat sich seit über 20 Jahren vollständig erledigt. Das Dokument hat rein historische Bedeutung und gehört nicht mehr in den aktiven Rechtsbestand.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Ausdruck im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 27/2003 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 46 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20002723 NOR30002967
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, G 121/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. April 2003, ausgesprochen, dass der Ausdruck “Z 3” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war. (2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. BGBl. Nr. 593/1995 17.09.2021 20002723 NOR40041029
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz