Kostverordnung
· BG · BGBl. II Nr. 256/2003 · in Kraft seit 2004-01-27
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung baut einen ganzen Apparat aus Weinkostkommissionen, einem Gremium, Koster-Schulungen und Prüfungen auf, um über eine staatliche Prüfnummer zu entscheiden. Ob ein Wein schmeckt und verkehrsfähig ist, können Markt, Käufer und private Prüfstellen ebenso beurteilen; eine behördliche Sinnenprobe als Marktzutrittsvoraussetzung ist übermäßig. Der berechtigte Kern (Schutz vor Täuschung) ist bereits durch Lebensmittel- und Weinrecht abgedeckt. Die staatliche Prüfnummer-Pflicht und der Kommissionsapparat sollten zurückgenommen werden. Der genannte EU-Verweis betrifft Süßstoffe/Etikettierung und ist hier nicht einschlägig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Weinkostkommissionen ↗ RIS
Weinkostkommissionen § 2. (1) Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten. (2) Mitglieder einer Weinkostkommission sind: (3) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen. 17.09.2024 20002718 NOR40265225
§ 5 — Kosterschulung, Kosterprüfung und Kosterevaluierung ↗ RIS
Kosterschulung, Kosterprüfung und Kosterevaluierung § 5. (1) Die Durchführung der Kosterschulungen und Kosterprüfungen sowie die Führung der Ergebnislisten über die Kosterprüfungen obliegt der HBLA. Das Ergebnis der Kosterprüfung ist jedem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen. (2) Personen, welche die Kosterprüfung erfolgreich absolviert haben, können vorschlagen, welcher Weinkostkommission sie zugeteilt werden wollen. Die endgültige Zuteilung der Koster zu den einzelnen Weinkostkommissionen erfolgt im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA. Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz als Koster besteht nicht. Die Führung der Evidenzliste der aktiv tätigen Koster in den jeweiligen Weinkostkommissionen obliegt – jeweils für ihren Bereich – dem BAWB und der HBLA. (3) Im Sinne der Qualitätssicherung ist regelmäßig vorzusehen: 27.03.2017 20002718 NOR40040989
§ 9 — Verkostung ↗ RIS
Verkostung § 9. (1) Eine Verkostung setzt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sechs Kostern voraus. Die Verkostung ist in nicht öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, anderen Personen die Anwesenheit im Verkostungsraum zu gestatten. (2) Der Vorsitzende hat die Koster unter Bedachtnahme auf eine Ausgewogenheit gemäß § 1 Z 4 rechtzeitig einzuberufen. Der Einberufung ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, dass eine begründete Verhinderung vorliegt. Eine solche ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sofern Koster trotz Einladung nicht zur anberaumten Sitzung erscheinen, ist der Vorsitzende berechtigt, im kurzen Wege verfügbare Ersatzkoster einzuberufen. (3) Die Koster haben sich mindestens zwei Stunden vor Beginn der Verkostung scharf gewürzter Speisen, alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten. (4) Die Verkostung der Proben ist in einem hiefür geeigneten und von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen Raum durchzuführen. Die Kostkabinen sind einheitlich und zweckmäßig auszustatten; eine gegenseitige Beeinflussung der Koster ist auszuschließen. Eine Ausstattung der Kostkabinen mit EDV ist anzustreben; diesen fa
§ 10 — Kosturteil ↗ RIS
Kosturteil § 10. (1) Bei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung folgende Konsequenzen: (2) Amtliche Proben und Gegenproben (§ 53 Abs. 2 des Weingesetzes 1999) sind jeweils zwei verschiedenen Weinkostkommissionen vorzulegen; diesen falls hat die Beurteilung folgende Konsequenzen: (3) Im Gutachten ist anzugeben, ob das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht entspricht oder nicht, und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten. 27.03.2017 20002718 NOR40040994
§ 11 — Aufwandersatz ↗ RIS
Aufwandersatz § 11. (1) Die Tätigkeit in der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA, je nach Standort der Verkostung, eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Mitglied der Weinkostkommission und Verkostung, zu leisten. (2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete. (3) Soweit gemäß Abs. 2 eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen. 17.09.2024 20002718 NOR40265227
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz