Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

· V · BGBl. II Nr. 254/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 499/2020 · in Kraft seit 2020-11-24

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Genaue Messung des Wärmeverbrauchs schützt Konsumenten vor überhöhten Abrechnungen durch Energieversorger und sichert fairen Wettbewerb. Diese Verordnung erleichtert sogar die Regelkalibrierungspflicht durch ein stichprobenbasiertes Losverfahren und senkt so die Kosten für Betreiber. Sie wurde unter Einhaltung der EU-Notifizierungsvorschriften (RL 2015/1535) erlassen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 24.11.2020 20002716 NOR40227535

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen. (2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten: (3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen. Eichwesen 24.11.2020 20002716 NOR40227536

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz