Deregulierung, aber richtig

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

· V · BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024 · in Kraft seit 2024-01-12

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Erfüllung der EU-Wirtschaftsstatistik-Verordnung (EU) 2020/1197 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Dienstleistungsbetriebe, monatlich und vierteljährlich Umsatz-, Lohn- und Beschäftigtendaten zu melden. Die EU verlangt diese Konjunkturstatistik, doch der eigentliche Belastungstreiber sind die Direktbefragungen der Unternehmen. Soweit die Daten bereits aus Steuer- und Sozialversicherungsregistern vorliegen, sollte die Befragung von Betrieben strikt unterbleiben, um die Meldelast gering zu halten. Der EU-Kern bleibt, die zusätzliche Fragebogenbürokratie ist zu minimieren.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 5 — Erhebungsart ↗ RIS

Erhebungsart § 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben: (2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben. (3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat. Bruttogehalt, Erwerbsstatistikverordnung 15.01.2024 20002684 NOR40259458

§ 6 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben. (3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 8 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. (2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen. 15.01.2024 20002684 NOR40259459

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz