Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Dental Sciences (MSc)“

· V · BGBl. II Nr. 227/2003 · in Kraft seit 2003-05-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung basiert auf dem Universitäts-Studiengesetz, das durch das Universitätsgesetz 2002 vollständig abgelöst wurde. Unter dem neuen Hochschulrecht verleihen Universitäten akademische Grade eigenständig; eine eigene Ministerialverordnung für jeden Lehrgang ist nicht mehr nötig. Die Verordnung ist ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Dental Sciences (MSc)“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz