Steuerstatistik-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 477/2020 · in Kraft seit 2020-11-14
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet an, dass die Statistik Austria aus bereits vorhandenen Steuer- und Verwaltungsdaten Statistiken erstellt. Sie belastet Buerger und Unternehmen praktisch nicht, weil keine neuen Meldungen verlangt werden, sondern nur staatsinterne Registerdaten verwendet werden. Die Daten werden zudem ohne Namen und mit verschluesselten Kennzeichen uebermittelt. Die Freiheitskosten sind vernachlaessigbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — Erhebungsart ↗ RIS
Erhebungsart § 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt durchzuführen. Registerdaten 07.02.2020 20002678 NOR40131110
§ 6 — Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten ↗ RIS
Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten § 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln: Registerdaten 07.02.2020 20002678 NOR40131111
§ 9 — Datenübermittlung ↗ RIS
Datenübermittlung § 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen. (2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß. (3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen. (4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen. 07.02.2020 20002678 NOR40131113
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz