Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

· V · BGBl. II Nr. 215/2003 · in Kraft seit 2003-05-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung überträgt Buchhaltungsaufgaben des Bundesrates auf das Bundesministerium für Finanzen auf Grundlage des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, das durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 vollständig abgelöst wurde. Im Zuge der Haushaltsrechtsreform wurden die Buchführungsarrangements neu geregelt; diese alte Übertragungsverordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben BGBl. II Nr. 215/2003 01.05.2003 Verordnung des Präsidenten des Bundesrates über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben StF: BGBl. II Nr. 215/2003 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Bundesrates werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Präsidenten des Bundesrates betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 718/1986, außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz