Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Selbstverwaltung und Praxismanagement)“
· V · BGBl. II Nr. 213/2003 · in Kraft seit 2003-05-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gilt ausdrücklich nur für Studierende, die vor dem 1. September 2003 zum Lehrgang zugelassen wurden. Diese Übergangsregelung ist längst vollständig erfüllt, da alle damals betroffenen Personen ihr Studium abgeschlossen haben. Zudem hat das UniStG als Rechtsgrundlage durch das Universitätsgesetz 2002 seine Gültigkeit verloren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gemäß § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Selbstverwaltung und Praxismanagement“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Selbstverwaltung und Praxismanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz