Deregulierung, aber richtig

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

· V · BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf der EU-Unternehmensstatistik-Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; die monatlichen Konjunkturkennzahlen für den produzierenden Bereich sind unionsrechtlich verpflichtend zu liefern.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Unternehmen des produzierenden Bereichs, monatlich Konjunkturdaten zu melden. Das ist eine echte Bürokratielast, beruht aber auf einer unmittelbar verpflichtenden EU-Statistikvorgabe und nutzt vorrangig vorhandene Verwaltungsdaten, um Befragungen gering zu halten. Eine eigenständige nationale Verschärfung ist nicht erkennbar. Sie sollte erhalten bleiben, die Auskunftspflicht aber so eng wie EU-rechtlich nötig gehalten werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund 11.12.2024 20002670 NOR40266930

§ 5 — Erhebungsart ↗ RIS

Erhebungsart § 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben: (2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben. (3) Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen. 28.12.2022 20002670 NOR40249673

§ 6 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über: (2) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2025 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2025 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vorgegebenen europäischen und nationalen Qualitätskriterien Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten und am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens (3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der B

§ 8 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. (2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Abs. 1 genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanst

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz