Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Eisenbahnverordnung 2003

EisbVO 2003 · V · BGBl. II Nr. 209/2003 · in Kraft seit 2014-06-27

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnen und schreibt verantwortliche Betriebsleiter sowie Sicherheitsaufsicht vor. Der Bahnbetrieb birgt erhebliche Gefahren für Fahrgäste und Dritte, deren Vermeidung ein klarer legitimer Staatszweck ist. Die Pflichten knüpfen verhältnismäßig an die tatsächlichen Risiken an, und es gibt eine Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall. Die Regelung besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeines Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

§ 21 — 5. Hauptstück ↗ RIS

5. Hauptstück Instandhaltung § 21. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann. (2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können. (3) Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen. (4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben. (5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebs

§ 23 — Ausnahmen ↗ RIS

Ausnahmen § 23. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird. (2) Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen. (3) Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz