Deregulierung, aber richtig

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Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

OrientKG · BG · BGBl. I Nr. 20/2003 · in Kraft seit 2003-04-26

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt die aeusseren Rechtsverhaeltnisse anerkannter orientalisch-orthodoxer Kirchen, also ihren Status als Koerperschaft oeffentlichen Rechts und einfache Anzeigepflichten zu vertretungsbefugten Organen. Es schuetzt die Religionsfreiheit und gibt diesen Gemeinschaften Rechtssicherheit. Die Pflichten sind leicht und betreffen nur die innere Organisation der Kirchen. Es schraenkt niemanden ein und kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen ↗ RIS

Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen § 1. (1) Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

§ 5 — Anzeigepflichten ↗ RIS

Anzeigepflichten § 5. (1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen: (2) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden. (4) Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Abs. 1 Z 1und 2) folgenden Tages wirksam. (5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung infolge Verstoßes gegen innerkirchliche Vorschriften schwer wiegende Mängel auf, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist oder bei of

§ 7 — Mitteilungspflicht ↗ RIS

Mitteilungspflicht § 7. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz